Bei Ärztinnen und Ärzten aus Drittstaaten wird ein ausländischer Facharzttitel in Deutschland nicht automatisch anerkannt. Die Anerkennung erfolgt in der Regel durch die zuständige Landesärztekammer.
Wichtig ist die Trennung:
Approbation = Zulassung als Ärztin/Arzt in Deutschland
Facharztanerkennung = Erlaubnis, eine deutsche Facharztbezeichnung zu führen
Ablauf der Facharztanerkennung
1. Ärztliche Berufszulassung klären
Zuerst muss die ärztliche Grundzulassung in Deutschland geklärt sein. In der Regel bedeutet das:
- Approbation als Ärztin/Arzt oder
- zumindest eine Berufserlaubnis beziehungsweise ein laufendes Approbationsverfahren
Ohne ärztliche Berufszulassung ist eine Facharztanerkennung praktisch meist nicht abschließend möglich.
2. Antrag bei der Landesärztekammer
Der Antrag auf Anerkennung der Facharztbezeichnung wird bei der Ärztekammer des Bundeslandes gestellt, in dem die Ärztin oder der Arzt tätig ist oder tätig werden möchte.
Die Ärztekammer prüft nicht das Medizinstudium, sondern die fachärztliche Weiterbildung.
3. Vergleich mit deutscher Weiterbildungsordnung
Die Ärztekammer vergleicht die ausländische Weiterbildung mit der deutschen Facharztweiterbildung.
Geprüft werden vor allem:
- Dauer der Facharztweiterbildung
- Inhalte der Weiterbildung
- klinische Tätigkeiten
- Rotationen
- Weiterbildungsstätten
- Supervision / Anleitung
- dokumentierte Untersuchungen, Eingriffe und Verfahren
- Logbücher, Zeugnisse und Tätigkeitsnachweise
- Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung
Die zentrale Frage lautet:
Entspricht die ausländische Facharztweiterbildung im Wesentlichen der deutschen Facharztweiterbildung?
Mögliche Ergebnisse
1. Volle Anerkennung
Wenn die Weiterbildung gleichwertig ist, kann die entsprechende deutsche Facharztbezeichnung anerkannt werden.
Dann darf die Person die deutsche Bezeichnung führen, zum Beispiel:
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
- Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
- Fachärztin/Facharzt für Chirurgie
- Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
2. Wesentliche Unterschiede
Wenn die Ärztekammer wesentliche Unterschiede feststellt, wird die Facharztbezeichnung nicht sofort anerkannt.
Dann können je nach Fall erforderlich sein:
- zusätzliche Weiterbildungszeiten in Deutschland
- ergänzende Tätigkeitsnachweise
- Nachreichen genauerer Unterlagen
- eine Eignungsprüfung / Facharztprüfung / Defizitprüfung
- Nachweis bestimmter Untersuchungen oder Eingriffe
3. Keine ausreichende Nachweisbarkeit
Wenn die Weiterbildung nicht ausreichend dokumentiert ist, kann die Kammer die Anerkennung ablehnen oder zusätzliche Nachweise verlangen.
Deshalb sind vollständige Unterlagen besonders wichtig.
Typische Unterlagen
Für die Facharztanerkennung werden häufig benötigt:
- Antrag der Landesärztekammer
- Identitätsnachweis
- Approbation oder Nachweis der ärztlichen Berufszulassung
- ärztliches Abschlussdiplom
- Facharztdiplom / Facharzturkunde aus dem Ausland
- Nachweis der Berufsausübungsberechtigung im Herkunftsland
- Certificate of Good Standing, falls erforderlich
- Weiterbildungszeugnisse
- Tätigkeitsnachweise
- Rotationsnachweise
- Logbuch / OP-Katalog / Leistungskatalog
- Curriculum oder Weiterbildungsprogramm
- Nachweise über Berufserfahrung
- beglaubigte Übersetzungen
Wichtig für Drittstaaten
Bei Drittstaaten gibt es normalerweise keine automatische Anerkennung der Facharztbezeichnung. Es handelt sich immer um eine Einzelfallprüfung.
Die Ärztekammer bewertet also konkret:
Was wurde tatsächlich gelernt, gemacht und nachgewiesen?
Nicht entscheidend ist nur der Titel im Ausland. Entscheidend ist, ob Inhalt, Dauer und praktische Weiterbildung mit der deutschen Weiterbildungsordnung vergleichbar sind.