Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Hier ein kleiner Auszug mit den wichtigen Punkten für die Kollegen aus Drittländern mit meinen persönlichen Anmerkungen (so wie ich das sehe!)
- Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall der Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikation aus Drittstaaten. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten.
Es wird also weiterhin die Möglichkeit der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung geben. Man sollte sich gut überlegen, welchen Weg man gehen wird. Nachdem man sich festgelegt hat, ist ein Wechsel im Verfahren nicht mehr möglich.
- Insbesondere für den ärztlichen Bereich wird klargestellt, dass es sich bei der Kenntnisprüfung um eine Berufszulassungsprüfung handelt. Das bedeutet, dass sich die Kenntnisprüfung nicht gezielt auf etwaige Defizite der antragstellenden Personen konzentriert, sondern gleiche Standards für alle anlegt.
- Zur Sprachprüfung erhalten Bundesländer künftig die Möglichkeit, sprachliche Kompetenzen von antragstellenden Personen aus Drittstaaten bereits vor der Berufsqualifikation zu prüfen.
In Zukunft kann also die sprachliche Kompetenz bereits vor der Berufsqualifikation geprüft werden.
Das kann bedeuten, dass bei der Antragstellung die sprachliche Kompetenz bereits geprüft wird.
- Der Gesetzentwurf regelt, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung (z.B. Datenaustausch zwischen Behörden) sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form (z.B. Verzicht auf die Approbation) zulässig ist.
- Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu gewährleisten, werden Regelungen eingeführt, die den Ländern untereinander die Klärung ermöglichen, bereits bestehende Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung zu überprüfen.
Bereits laufende Verfahren können z.B. bei Wechsel des Bundeslandes überprüft werden.
- Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden. Diese Möglichkeit schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden – etwa im Falle einer vorliegenden Erkrankung, die der Approbationserteilung im Wege stehe – und trägt zudem höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechnung.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. November 2026 in Kraft treten.
