Kenntnisprüfung Medizin

Die Kenntnisprüfung Medizin ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung. Sie wird verlangt, wenn bei Ärztinnen/Ärzten aus Drittstaaten die ausländische Ausbildung nicht als vollständig gleichwertig anerkannt wird. Nach bestandener Kenntnisprüfung gilt die Gleichwertigkeit als nachgewiesen.

Link –> Beispiel Kenntnisprüfung mit Details

Die Kenntnisprüfung Medizin ist die medizinische Prüfung im Approbationsverfahren, wenn bei Ärztinnen/Ärzten aus Drittstaaten die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht festgestellt wurde oder künftig/je nach Verfahren die Kenntnisprüfung als Regelfall angesetzt wird.

Sie ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung. Sie ist keine reine Theorieprüfung und keine Sprachprüfung.


1. Weg zur Kenntnisprüfung

Typischer Ablauf:

Approbationsantrag
→ Behörde prüft Unterlagen
→ Gleichwertigkeit wird nicht festgestellt / wesentliche Unterschiede werden angenommen
→ Behörde ordnet Kenntnisprüfung an
→ Anmeldung / Ladung zur Prüfung
→ Prüfung
→ bei Bestehen: fachliche Voraussetzung für Approbation erfüllt

Für die Teilnahme ist in der Regel ein laufendes Approbationsverfahren nötig. In Bayern zum Beispiel muss zusätzlich zum Approbationsantrag ein gesonderter Antrag auf Teilnahme an der Kenntnisprüfung gestellt werden.


2. Was prüft die Kenntnisprüfung?

Die Prüfung bezieht sich gesetzlich vor allem auf:

  • Innere Medizin
  • Chirurgie

Zusätzlich werden regelmäßig geprüft:

  • Notfallmedizin
  • Klinische Pharmakologie / Pharmakotherapie
  • Bildgebende Verfahren
  • Strahlenschutz
  • Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung

Das ergibt sich aus § 37 ÄApprO.


3. Praktischer Ablauf der Prüfung

Der konkrete Ablauf kann je nach Bundesland leicht abweichen. Im Kern läuft es meist so:

Schritt 1: Patient / Fall bekommen

Die Kandidatin oder der Kandidat bekommt einen Patientenfall. Das kann ein echter Patient, ein Simulationspatient oder ein klinischer Fall sein.

Man muss zeigen:

  • Anamnese erheben
  • körperliche Untersuchung durchführen oder beschreiben
  • Befunde einordnen
  • Verdachtsdiagnose stellen
  • Differenzialdiagnosen nennen
  • Diagnostik und Therapie planen

Die Kenntnisprüfung ist ausdrücklich eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.

Schritt 2: Anamnese und Untersuchung

Hier wird erwartet, dass die Person ärztlich denkt und handelt:

  • Welche Beschwerden bestehen?
  • Seit wann?
  • Welche Begleitsymptome?
  • Welche Vorerkrankungen?
  • Welche Medikamente?
  • Welche Allergien?
  • Welche Risikofaktoren?
  • Welche Untersuchungen sind notwendig?

Bei einem Bauchschmerzfall müsste man z. B. an akutes Abdomen, Appendizitis, Cholezystitis, Pankreatitis, Ileus, Herzinfarkt als Differenzialdiagnose usw. denken.

Schritt 3: Fallvorstellung

Danach wird der Fall den Prüfern vorgestellt.

Beispiel:

„Ich möchte Ihnen einen 62-jährigen Patienten vorstellen, der sich wegen seit sechs Stunden bestehender retrosternaler Schmerzen vorgestellt hat. Die Schmerzen strahlen in den linken Arm aus, sind belastungsunabhängig und werden von Übelkeit und Kaltschweißigkeit begleitet. Aufgrund der Symptomatik besteht der Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom.“

Wichtig ist:

  • strukturiert sprechen
  • medizinisch korrekt gewichten
  • nicht alles erzählen, sondern das Relevante
  • klare Verdachtsdiagnose
  • sinnvolle Differenzialdiagnosen
  • nachvollziehbarer Plan

Schritt 4: Mündliche Prüfung / Fachgespräch

Danach stellen die Prüfer Fragen.
Typische Fragen:

  • Was ist Ihre Verdachtsdiagnose?
  • Welche Differenzialdiagnosen kommen infrage?
  • Welche Laborwerte brauchen Sie?
  • Welche Bildgebung würden Sie anordnen?
  • Wie behandeln Sie den Patienten akut?
  • Welche Medikamente geben Sie?
  • Welche Kontraindikationen gibt es?
  • Wann ist eine Operation nötig?
  • Was müssen Sie rechtlich beachten?
  • Wie dokumentieren Sie?
  • Wann müssen Sie aufklären?
  • Wie gehen Sie mit Notfällen um?

Die Prüfung orientiert sich am Niveau des deutschen Staatsexamens, insbesondere am praktischen klinischen Wissen. NRW beschreibt sie als staatliche Prüfung nach § 37 ÄApprO, orientiert an den Anforderungen des dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung.


4. Dauer

Die Dauer ist je nach Bundesland unterschiedlich. Häufig liegt sie ungefähr bei 60 bis 90 Minuten, teilweise mit Vorbereitungszeit und Patientenvorstellung. Entscheidend ist immer die Ladung beziehungsweise Prüfungsordnung der zuständigen Stelle.


5. Prüfungskommission

Meist prüft eine Kommission mit ärztlichen Prüfern, oft aus den Bereichen:

  • Innere Medizin
  • Chirurgie
  • ggf. weiteres Fach / Querschnittsbereich

Die Prüfung wird staatlich beziehungsweise im Auftrag der zuständigen Behörde organisiert, je nach Bundesland durch Bezirksregierung, Landesprüfungsamt, Ärztekammer oder beauftragte Stelle.


6. Bewertung

Die Prüfung wird normalerweise mit bestanden oder nicht bestanden bewertet.

Bestanden ist sie, wenn die Prüfer überzeugt sind, dass die ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichend sind, um in Deutschland sicher ärztlich tätig zu sein.

Nicht bestanden wird sie typischerweise bei:

  • gefährlichen diagnostischen oder therapeutischen Fehlern
  • fehlendem Notfallverständnis
  • schweren Wissenslücken in Innerer Medizin oder Chirurgie
  • unstrukturierter Fallbearbeitung
  • falscher Medikamentengabe / Dosierung / Kontraindikation
  • fehlender Patientensicherheit
  • rechtlich problematischem Vorgehen


7. Wie geht es nach bestandener Kenntnisprüfung weiter?

Nach bestandener Kenntnisprüfung sind die festgestellten Ausbildungsunterschiede fachlich ausgeglichen.

Dann prüft die Behörde, ob auch die übrigen Approbationsvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Fachsprachprüfung / Sprache
  • gesundheitliche Eignung
  • Straffreiheit / Zuverlässigkeit
  • Identität
  • vollständige Unterlagen

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Approbation erteilt werden.


8. Was passiert bei Nichtbestehen?

Die Kenntnisprüfung kann in der Regel wiederholt werden.
Es gibt insgesamt drei Versuche, also Erstversuch plus zwei Wiederholungen.

In der Vergangenheit gab es viele gerichtlcihe Entscheidungen zu einer möglichen Wiederholung nicht bestandener Prüfungen insbesonders wenn vorher keine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt war.
In solchen Fällen nehmen Sie schnellstens Kontakt mit mir auf.