Die aktuelle Rechtsprechung ändert sich ständig.
Hier (klicken) der neue Gesetzentwurf, der noch durch den Bundesrat gehen muss mit den Auswirkungen für die Mediziner.
Aktuelle Rechtsprechung zur Berufszulassungsprüfung
Da die Berufszulassungsprüfung erst zum 01.11.2026 eingeführt wird, liegt aktuell noch keine eigene Rechtsprechung zu diesem neuen Verfahren vor. Relevante Urteile zur bisherigen Kenntnisprüfung und zur Gleichwertigkeitsprüfung bespreche ich hier – sie behalten ihre Bedeutung auch unter dem neuen Recht.
VG Bremen: Ohne abgeschlossene Internatur keine Approbation
Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 23. März 2023 (Az. 5 K 1763/21) die Klage einer in der Ukraine ausgebildeten Ärztin abgewiesen. Die Klägerin hatte ihr Studium der Humanmedizin 2020 abgeschlossen, jedoch weder Internatur noch Ordinatur absolviert.
Das Gericht stellte klar: Bevor überhaupt geprüft wird, ob der Ausbildungsstand gleichwertig ist, muss die ärztliche Grundausbildung nach dem Recht des Herkunftsstaates abgeschlossen sein. Nach ukrainischem Recht genügt dafür das Studium allein nicht – das Gericht stützte sich dabei ausdrücklich auf die Angaben der Datenbank anabin.
Für Antragstellerinnen und Antragsteller aus der Ukraine ist das eine der wichtigsten Weichenstellungen im Verfahren: Fehlt der Nachweis über Internatur oder Ordinatur, kommt es auf die Gleichwertigkeit der Studieninhalte gar nicht mehr an. Wer diesen Punkt vor der Antragstellung klärt, erspart sich ein Verfahren, das an einer Vorfrage scheitert.
→ Urteil im Volltext mit meinen Anmerkungen lesen
OVG Bautzen: Gleichwertigkeitsprüfung auch nach gescheiterter Kenntnisprüfung
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Verfahren 2 A 370/22 der Klage einer albanischen Ärztin weitgehend stattgegeben. Sie hatte ihr Diplom 2009 in Tirana erworben, mehrere Jahre als Ärztin gearbeitet und 2017 die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO beantragt. Statt der angekündigten Gleichwertigkeitsprüfung schickte die Behörde sie in die Kenntnisprüfung, die sie endgültig nicht bestand.
Das Gericht hob die Bescheide auf. Ein endgültiges Nichtbestehen der Kenntnisprüfung nimmt einer Antragstellerin nicht den Anspruch darauf, dass die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes überhaupt erst geprüft wird. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 85 Prozent die Behörde.
Damit ist eine Tür geöffnet, die viele Betroffene für endgültig verschlossen hielten: Wer an der Kenntnisprüfung gescheitert ist, kann weiterhin verlangen, dass die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt wird. Nach deren Abschluss stehen zudem erneut drei Prüfungsversuche offen.
→ Urteil im Volltext mit meinen Anmerkungen lesen
Sobald erste Entscheidungen zur Berufszulassungsprüfung vorliegen, informiere ich Sie an dieser Stelle.
Weiterführende Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Seite
Ablauf der Berufszulassungsprüfung.