Neue Berufszulassungsprüfung ab 01.11.2026


Am 22.07.2026 wurde die Novelle der Bundesärzteordnung verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 225).
Sie tritt am 01.11.2026 in Kraft und ersetzt die bisherige Kenntnisprüfung durch eine neue Berufszulassungsprüfung — mit spürbaren Folgen für alle, die ihre medizinische oder zahnmedizinische Ausbildung außerhalb der EU/EWR abgeschlossen haben.

Was sich ändert

Die neue Prüfung orientiert sich künftig an den Inhalten der staatlichen deutschen Abschlussprüfung statt am bisherigen, begrenzten Prüfungsstoff.

  • Deutlich größerer Prüfungsumfang — statt weniger Kernfächer kann sich die Prüfung über das gesamte Fächerspektrum erstrecken.
  • Möglicherweise eine schriftliche Komponente im humanmedizinischen Bereich, zusätzlich zur bisherigen mündlich-praktischen Form.
  • Höherer Vorbereitungsaufwand, da sich der Lernumfang einem deutschen Staatsexamen annähert.
  • Ausgestaltung noch offen — die zugehörige Approbationsordnung muss das Bundesgesundheitsministerium noch anpassen (Zustimmung des Bundesrates erforderlich).

Wichtiger Stichtag: 31.10.2026

Anträge, die bis einschließlich 31.10.2026 bei der zuständigen Behörde eingehen, werden noch nach dem bisherigen Verfahren geprüft. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags — nicht, wie schnell er bearbeitet wird.

Die Alternative: Gleichwertigkeitsprüfung

Auch nach dem 01.11.2026 bleibt ein Weg offen, der die neue, umfangreichere Prüfung vermeiden kann: die Gleichwertigkeitsprüfung der vorhandenen Ausbildungsunterlagen.

  • Die Entscheidung dafür muss innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung getroffen werden.
  • Diese Entscheidung ist danach für das gesamte Verfahren bindend.
  • Mit gut dokumentierter Ausbildung lässt sich die neue Prüfung so möglicherweise ganz vermeiden — oder ihr Umfang auf tatsächliche Lücken reduzieren.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Antragsfähigkeit bis 31.10.2026 prüfen — lassen sich die Unterlagen rechtzeitig einreichen?
  2. Unterlagen auf Gleichwertigkeitspotenzial sichten — das Vier-Wochen-Fenster ist kurz.
  3. Nicht auf die neue Prüfung warten — solange die Approbationsordnung fehlt, ist ihr genauer Umfang nicht verlässlich einschätzbar.

Stand: 04.08.2026, auf Basis der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Approbationsordnung mit den konkreten Prüfungsinhalten liegt noch nicht vor; Angaben zu Umfang und Form sind daher eine fachliche Einschätzung, keine amtliche Festlegung.

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