1. Antrag bei der zuständigen Approbationsbehörde
Zuerst wird ein Antrag auf Approbation gestellt. Zuständig ist nicht die Ärztekammer, sondern die Approbationsbehörde des Bundeslandes, in dem die Person arbeiten möchte oder einen Bezug nachweisen kann. Berlin verlangt z. B. einen Nachweis der Zuständigkeit wie Wohnsitz, Einstellungszusage, Bewerbungen oder Vorstellungsgespräche.
Typische Unterlagen:
- Antrag
- Pass / Identitätsnachweis
- Geburtsurkunde
- Lebenslauf
- Diplom / Abschlusszeugnis Medizin
- Fächer- und Stundenübersicht / Curriculum
- Nachweise über praktische Ausbildung
- Berufserfahrung / Tätigkeitsnachweise
- ggf. Facharzt- oder Weiterbildungsnachweise
- Führungszeugnis / Straffreiheit
- ärztliches Attest / gesundheitliche Eignung
- Sprachnachweise
- Übersetzungen und Beglaubigungen
–> Beispiel eines Antrages bei der Approbationsbehörde Münster für NRW
2. Formelle Prüfung der Unterlagen
Die Behörde prüft zuerst, ob der Antrag vollständig und formal verwertbar ist.
Dabei geht es um Fragen wie:
- Sind alle Urkunden vorhanden?
- Sind Übersetzungen korrekt?
- Sind Beglaubigungen ausreichend?
- Ist die Identität geklärt?
- Gibt es einen Bezug zum Bundesland?
- Fehlen Curricula, Stundenlisten oder Nachweise?
Wenn etwas fehlt, fordert die Behörde Unterlagen nach. Erst wenn die Unterlagen ausreichend sind, kann die inhaltliche Prüfung sinnvoll weiterlaufen.
3. Prüfung der allgemeinen Approbationsvoraussetzungen
Neben der Ausbildung prüft die Behörde auch die allgemeinen Voraussetzungen.
Dazu gehören insbesondere:
- abgeschlossene ärztliche Ausbildung (Berufszulassung Heimatland/Studienland)
- gesundheitliche Eignung
- Zuverlässigkeit / Straffreiheit
- ausreichende Deutschkenntnisse
- keine schwerwiegenden berufsrechtlichen Bedenken
Die Approbation ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen, wenn die Ausbildung gleichwertig ist und auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Fachsprachprüfung Medizin
Die Fachsprachprüfung betrifft die Sprache, nicht die Gleichwertigkeit der Ausbildung.
Sie prüft, ob die Person im ärztlichen Alltag auf Deutsch kommunizieren kann:
- Arzt-Patienten-Gespräch
- schriftliche Dokumentation
- Arzt-Arzt-Gespräch
Die FSP läuft meist über die Ärztekammer, wird aber im Approbationsverfahren von der Behörde als Voraussetzung berücksichtigt. Ohne ausreichenden Sprachnachweis wird die Approbation nicht erteilt.
Wichtig: Ein gesonderter Gleichwertigkeitsbescheid kann auf Antrag auch ohne Deutschkenntnisse erteilt werden; die Approbation selbst aber erst, wenn auch die Sprach- und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
–> Details über den Ablauf der FSP Fachsprachprüfung Medizin
–> Details über den Ablauf der FSP Fachsprachprüfung Zahnmedizin
5. Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildung
Bei Drittstaatenabschlüssen prüft die Behörde, ob die ausländische ärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
Geprüft werden insbesondere:
- Studiendauer
- Inhalte der Fächer
- klinische Ausbildung
- praktische Ausbildungsanteile
- Stundenumfang
- Prüfungen
- Berufserfahrung und ggf. Weiterbildung
- abgeschlossene ärztliche Ausbildung
- (Berufszulassung Heimatland/Studienland)
Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung bei Drittstaaten als besonders komplex, weil umfangreiche Ausbildungsunterlagen mit der deutschen Ausbildung verglichen werden müssen.
Die zentrale Frage lautet:
Bestehen wesentliche Unterschiede zum deutschen Medizinstudium?
6. Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung
Es gibt dann zwei Möglichkeiten:
Fall 1: Gleichwertigkeit wird festgestellt
Dann ist keine Kenntnisprüfung wegen Ausbildungsunterschieden erforderlich.
Die Approbation kann erteilt werden, wenn auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Fachsprachprüfung / Sprache
- gesundheitliche Eignung
- Straffreiheit
- vollständige Unterlagen
- Identität
- ggf. weitere Nachweise
Fall 2: Wesentliche Unterschiede werden festgestellt
Dann kann die Approbation nicht sofort erteilt werden.
Die wesentlichen Unterschiede können regelmäßig durch eine Kenntnisprüfung ausgeglichen werden. Das ist der typische Weg bei vielen Drittstaatenverfahren.
7. Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung ist keine Sprachprüfung, sondern eine medizinische Prüfung.
–> Beispiel über eine KP in Bayern
Sie prüft, ob der ärztliche Kenntnisstand dem deutschen Ausbildungsstand entspricht. Schwerpunkt ist meist:
- Innere Medizin
- Chirurgie
- Notfallmedizin
- Pharmakologie
- Strahlenschutz
- rechtliche Aspekte ärztlicher Tätigkeit
- fächerübergreifende klinische Entscheidungsfähigkeit
Wenn die Kenntnisprüfung bestanden ist, sind die festgestellten Ausbildungsunterschiede ausgeglichen.
8. Berufserlaubnis als Zwischenlösung
Vor der Approbation kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufserlaubnis erteilt werden.
Sie ist befristet und eingeschränkt. Sie kann z. B. zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt werden. Rheinland-Pfalz nennt als Beispiele eine Berufserlaubnis zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung, aus Gründen der ärztlichen Versorgung oder bei besonderem Interesse.
Wichtig: Die Berufserlaubnis ersetzt die Approbation nicht. Sie erlaubt nur eine vorübergehende ärztliche Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen.
9. Abschlussentscheidung der Behörde
Am Ende erlässt die Behörde eine Entscheidung.
Mögliche Ergebnisse:
Approbation wird erteilt
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Approbation wird noch nicht erteilt
Wenn z. B. FSP, Kenntnisprüfung, Unterlagen oder sonstige Voraussetzungen fehlen.
Bescheid über wesentliche Unterschiede / Kenntnisprüfung
Wenn die Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird.
Ablehnung
Wenn grundlegende Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder nicht nachgewiesen werden.