Berufszulassungsprüfung § 37

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Die Berufszulassungsprüfung § 37 ersetzt für Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat die bisherige Kenntnisprüfung. Rechtsgrundlage ist der neu gefasste § 37 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO). Nach der amtlichen Begründung ist die Prüfung als Berufszulassungsprüfung ausgestaltet und für alle antragstellenden Personen mit einer Drittstaatsqualifikation gleich. Sie prüft also keine individuellen Lücken mehr, sondern legt für alle denselben Maßstab an.

Berufszulassungsprüfung nach § 37 ÄApprO im Überblick

„Kenntnisprüfung“ und „Berufszulassungsprüfung“ bezeichnen dieselbe Prüfung. Sie wird ab 01.11.2026 zu einer einheitlichen Prüfung für alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Drittstaatsqualifikation ausgebaut und gleicht nicht mehr einzelne festgestellte Lücken aus.

  • Zwei Prüfungstage: am ersten Tag eine patientenbezogene Vorbereitung mit schriftlichem Bericht, am zweiten Tag die mündlich-praktische Prüfung (90 bis 120 Minuten).
  • Feste Prüfungsinhalte (§ 37 Absatz 3): Innere Medizin und Chirurgie sowie Notfallmedizin, klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen und ärztliche Gesprächsführung.
  • Bewertung einschließlich Bericht: Die Kommission bewertet auch Aufbau, Struktur und Verständlichkeit des schriftlichen Berichts.
  • Termine: Die Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten möglich sein und kann zweimal wiederholt werden.

Alle Einzelheiten zu Ablauf, Kommission, Tag 1 und Tag 2 finden Sie auf berufszulassungsprüfung.de

Stand: 21.09.2026. Die Regelung steht in der „Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen“ (Bundesrat-Drucksache 504/26 vom 03.09.2026). Sie soll am 01.11.2026 in Kraft treten und gilt für Anträge, die ab diesem Tag gestellt werden. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt sind Änderungen am Wortlaut nicht ausgeschlossen. Ich aktualisiere diese Seite, sobald die endgültige Fassung vorliegt.

Was ändert sich gegenüber der bisherigen Kenntnisprüfung?

Punkt Bisher (§ 37 ÄApprO alt) Neu (§ 37 ÄApprO ab 01.11.2026)
Vorbereitung Patientenfall vor dem Termin Patientenbezogene Prüfungsvorbereitung mit Anamnese, Untersuchung und schriftlichem Bericht
Ablauf ein Tag zwei Tage
Dauer der Prüfung 60 bis 90 Minuten 90 bis 120 Minuten
Prüfungsinhalte
INNERE MEDIZIN UND CHIRURGIE
Ergänzend können folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Notfallmedizinklinische Pharmakologie/Pharmakotherapiebildgebende VerfahrenStrahlenschutzRechtsfragen
PFLICHT IN JEDER PRÜFUNG · § 37 ABSATZ 3
Keine ergänzenden Aspekte mehr, sondern feste Prüfungsinhalte:
Innere MedizinChirurgieNotfallmedizinklinische Pharmakologie/Pharmakotherapiebildgebende VerfahrenStrahlenschutzRechtsfragen der ärztlichen Berufsausübungärztliche Gesprächsführung
Bewertung Gesamtbetrachtung Gesamtbetrachtung einschließlich schriftlichem Bericht
WESENTLICHE ÄNDERUNGEN: 1 → 2 Prüfungstage · 60–90 → 90–120 Minuten · zusätzlich schriftlicher Bericht · feste Pflichtinhalte statt ergänzender Aspekte

Was das für Sie bedeutet

Die Prüfung ist länger, breiter und stärker strukturiert als bisher. Schon der schriftliche Bericht am ersten Tag wird mitbewertet. Ob dieser Weg für Sie der richtige ist, hängt von Ihren Unterlagen ab. Ich prüfe sachverständig, ob eine Gleichwertigkeitsprüfung die Berufszulassungsprüfung ganz vermeiden kann. Diese Entscheidung ist nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung möglich und danach bindend.

Ob für Sie stattdessen die Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer Unterlagen der bessere Weg ist, hängt vom Einzelfall ab. Mehr dazu lesen Sie auf der Seite Gleichwertigkeitsprüfung oder Berufszulassungsprüfung?

Anträge, die bis einschließlich 31.10.2026 gestellt werden, bleiben nach der Übergangsregelung im bisherigen Verfahren. Wenn Sie unsicher sind, welche Regelung für Sie gilt, nutzen Sie das Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Hinweis: Diese Seite gibt den Inhalt der Verordnung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten eigene Vorschriften in der Approbationsordnung für Zahnärzte, nicht § 37 ÄApprO.

Berufszulassungsprüfung § 37 Wilhelm Gerner

Rückfragen
Wilhelm Gerner
02206 911 216

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