OVG Bautzen: Gleichwertigkeitsprüfung auch nach nicht bestandener Kenntnisprüfung

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 2 A 370/22 — Vorinstanz: Verwaltungsgericht Dresden, 4 K 938/20

Eine 1984 geborene Ärztin erwarb 2009 ihr Diplom als Allgemeinärztin in Tirana und arbeitete anschließend mehrere Jahre in albanischen Krankenhäusern. 2017 beantragte sie bei der Landesdirektion Sachsen die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO und bestand im selben Jahr die Fachsprachprüfung. Statt der zunächst angekündigten Gleichwertigkeitsprüfung wurde sie in die Kenntnisprüfung geschickt — und scheiterte dort endgültig.

Dagegen klagte sie. Das Oberverwaltungsgericht hob die Bescheide auf; die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt zu 85 Prozent die Behörde.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Das Gericht stellt klar: Ein endgültiges Nichtbestehen der Kenntnisprüfung nimmt einer Antragstellerin nicht den Anspruch darauf, dass die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes überhaupt erst geprüft wird. Die Behörde darf die vorgeschriebene Gleichwertigkeitsprüfung nach
§ 3 Abs. 3 BÄO nicht übergehen und Antragsteller stattdessen direkt in die Prüfung schicken.

Das Urteil weist außerdem darauf hin, dass nach Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung und Erlass des entsprechenden Bescheides ein neuer Sachverhalt vorliegen dürfte — mit der Folge, dass der Klägerin dann erneut drei Prüfungsversuche nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO offenstehen und die früheren Prüfungsbescheide obsolet geworden sind.

Für Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten ist das eine der folgenreichsten Entscheidungen der letzten Jahre: Sie zeigt, dass der Weg über die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung auch dann offensteht, wenn die Kenntnisprüfung bereits gescheitert ist.

Urteile vor dem Verwaltungsgerichten

Das Urteil im Volltext

Tenor

Der Tenor wurde wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 18. April 2023 auf Rücknahme der Bescheide vom 30. Oktober 2018 und 20. Februar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 %. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Kenntnisprüfung nach § 37 ÄApprO und begehrt die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 BÄO als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation. Die 1984 geborene Klägerin erwarb am 31. Juli 2009 ihr Diplom als Allgemeinärztin in Albanien, wo sie nachfolgend mehrere Jahre als Ärztin in verschiedenen Krankenhäusern tätig war. Am 17.

Januar 2017 beantragte sie die Erteilung der Approbation für Absolventen einer ausländischen Universität nach § 3 Abs. 3 BÄO bei der Landesdirektion Sachsen. Dem Antrag waren u. a. ein Studienplan der Universität für Medizin, Tirana in beglaubigter Übersetzung, ein Lebenslauf und Arbeitszeugnisse sowie erforderliche Erklärungen der Klägerin beigefügt. Mit E-Mail vom 8. Februar 2017 bestätigte 2 die Landesdirektion Sachsen den Eingang und stellte die Anmeldung zur Fachsprachenprüfung Medizin in Aussicht.

Am 1. März 2017 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein. Am 20. März 2017 nahm sie erfolgreich an der Fachsprachenprüfung Medizin bei der Sächsischen Landesärztekammer teil.

Mit Schreiben vom 11. April 2017 informierte die Landesdirektion Sachsen die Klägerin, dass nach Eingang weiterer Unterlagen nunmehr die Gleichwertigkeit zwischen der medizinischen Ausbildung an der Universität Tirana und der deutschen medizinischen Ausbildung geprüft werde, die Bearbeitungszeit betrage nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen bis zu vier Monate. Die Klägerin erkundigte sich nach einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung. Mit E-Mail vom 12.

April 2017 forderte die Landesdirektion die Klägerin zur Vorlage u. a. eines personalisierten Studienbuches auf. Die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs sei unter der Voraussetzung möglich, dass die Klägerin von der Gleichwertigkeitsprüfung absehe und sich direkt für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung entscheide; ein Vergleich der Studieninhalte würde dann nicht durchgeführt werden, die Vorlage des personalisierten Studienbuches sei demnach nicht erforderlich. Mit E-Mail vom 13. April 2017 beantragte die Klägerin die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung; ihr Antrag auf Approbation solle in Bearbeitung bleiben.

Sie erklärte ihr Einverständnis, sich unmittelbar der Kenntnisprüfung zum Nachweis ihrer medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu unterziehen. Mit Bescheid vom 26. April 2017 stellte die Landesdirektion in Ziffer 1 fest, dass die Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung der Klägerin mit einer deutschen ärztlichen Ausbildung nicht festgestellt werden könne; nach dem Verzicht der Klägerin auf die Gleichwertigkeitsprüfung könne der erforderliche Nachweis nur durch Ablegen der Kenntnisprüfung erbracht werden. Zugleich wurde in Ziffer 2 die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (für zwei Jahre) erteilt.

In der Folgezeit unterzog sich die Klägerin am 11. September 2018 und am 15. Februar 2019 der Kenntnisprüfung, die sie jeweils nicht bestand; die hierzu ergangenen Bescheide vom 30. Oktober 2018 und vom 20.

Februar 2019 wurden bestandskräftig. Die am 13. November 2019 abgehaltene zweite Wiederholungsprüfung bestand die Klägerin ebenfalls nicht. Gegen den Bescheid vom 16.

Dezember 2019, mit dem das endgültige Nichtbestehen der Kenntnisprüfung festgestellt wurde, legte sie Widerspruch wegen schwerer Verfahrensmängel der Prüfung ein, den der Beklagte nach Durchführung des Überdenkensverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2020 zurückwies. Die Klägerin erhob dagegen am 7. Juni 2020 Klage.

Unter dem 5. April 2022 berichtigte der Beklagte Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Dezember 2019 hinsichtlich der zitierten Rechtsgrundlage (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO anstelle des zuvor angegebenen § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO). In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin zudem die Aufhebung der Bescheide vom 30.

Oktober 2018 und 20. Februar 2019 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 8 BÄO. Der Beklagte widersprach einer Klageerweiterung durch Einführung der beiden bestandskräftigen Prüfungsbescheide in das Verfahren. Mit Urteil vom 12.

Mai 2022 – 4 K 938/20 gab das Verwaltungsgericht Chemnitz der Klage statt. Zudem wurde Ziffer 1 des Bescheides vom 26. April 2017 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht erachtete die Erweiterung der Klage auf die bestandskräftigen Prüfungsbescheide als sachdienlich.

Die Klägerin habe Anspruch auf Fortsetzung des Approbationserfahrens und Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 BÄO. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen grundsätzlich vor Ablegung einer Kenntnisprüfung obligatorisch die Gleichwertigkeitsprüfung vor; es bestehe weder eine Wahlmöglichkeit noch könne auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet werden. Dies ergebe sich nach allen Auslegungsmethoden. Zudem habe die Klägerin sich aufgrund einer falschen Auskunft des Beklagten für die unmittelbare Durchführung der Kenntnisprüfung entschieden.

Eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO liege nicht vor. Bereits aus diesen Gründen seien sämtliche Prüfungsbescheide rechtswidrig und aufzuheben. Dies gelte auch für die bestandskräftigen Prüfungsbescheide; die Klägerin habe einen Aufhebungsanspruch, weil das Ermessen des Beklagten wegen dessen offensichtlich rechtswidriger Vorgehensweise auf Null reduziert sei. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO.

Falls hierbei wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt würden, könne die Klägerin erneut die Kenntnisprüfung (ggfs. mit zwei Wiederholungsprüfungen) ablegen. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 27. Februar 2023 nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Berufung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe die bis dato nicht durchgeführte Gleichwertigkeitsprüfung nicht zur Rechtswidrigkeit der abgelegten Kenntnisprüfung. Der Rechtslage sei kein absoluter Vorrang der Gleichwertigkeitsprüfung zu entnehmen.

Die Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen ergebe kein derartiges Rangverhältnis; diese stünden vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Der Entscheidung des OVG Thüringen (Beschl. v. 27. April 2021 – 3 EO 769/20 -, juris) sei nicht beizupflichten. Unabhängig davon sei die Klägerin als „Herrin des Verfahrens“ zur Disposition über den von ihr gestellten Antrag befugt und könne sich zunächst – unter Zurückstellung oder Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung – der Kenntnisprüfung unterziehen.

Sie verhalte sich treuwidrig, weil sie sich erst kurz vor der mündlichen Verhandlung nach Kenntniserlangung von der Thüringer Entscheidung auf den Vorrang der Gleichwertigkeitsprüfung berufen habe. Zudem habe sie keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt. Die Prüfungsbescheide seien sämtlich rechtmäßig. Soweit bestandskräftig geworden, habe das Gericht sie schon nicht in das Verfahren einbeziehen und erst recht nicht selbst aufheben dürfen.

Selbst wenn die Bescheide rechtswidrig wären, eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben und die Sache spruchreif gewesen wäre, was nicht der Fall sei, hätte das Gericht allenfalls den Beklagten zur Rücknahme nach § 48 VwVfG verpflichten können. Die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides vom 26. April 2017 über die Nichtfeststellung der Gleichwertigkeit habe die Klägerin nicht beantragt; das Verwaltungsgericht sei unter Verletzung von § 88 VwGO über das klägerische Begehren hinausgegangen. Der Bescheid sei zudem rechtmäßig; eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung nicht ersichtlich.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte erstmals ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten zur Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation der Klägerin datierend vom 3. Mai 2023 vorgelegt. Er hat sich sodann verpflichtet, die Gleichwertigkeitsprüfung nach Anhörung der Klägerin abzuschließen und ihr hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung daraufhin für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Mai 2022 – 4 K 938/20 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 10.

Juni 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 30. Oktober 2018 und 20. Februar 2019 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie verweist auf den unbeschränkten Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts als zweiter Tatsacheninstanz; eine Klageänderung bzw. -erweiterung sei auch im Berufungsverfahren möglich.

Sie habe hinsichtlich der bestandskräftigen Bescheide vom 30. Oktober 2018 und 20. Februar 2019 mit Schreiben vom 18. April 2023 die Aufhebung beim Beklagten beantragt, was dieser mit Schreiben vom 28.

April 2023 abgelehnt habe. Die Klägerin habe dagegen mit Schreiben vom 4. Mai 2023 Widerspruch eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz und die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache – betreffend den Anspruch auf Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung – im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. August 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).

Hinsichtlich des noch anhängigen Teils hat die zulässige Berufung des Beklagten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nur in diesem Umfang war die Klage abzuweisen; im Übrigen ist sie zulässig (A.) und begründet (B.). A. Soweit die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend die Aufhebung der Bescheide vom 30.

Oktober 2018 und 20. Februar 2019 beantragt hatte, hatte das Verwaltungsgericht – nachdem der Beklagte der Klageerweiterung widersprochen hatte – die Klageänderung als sachdienlich angesehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit der Klageänderung ist im Berufungsverfahren nicht mehr angreifbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26.

Aufl. 2020, § 91 Rn. 28). Die genannten Bescheide sind damit ebenso wie der den ursprünglichen Klagegegenstand bildende Bescheid vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2020 Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bestandskraft der Bescheide vom 30. Oktober 2018 und 20. Februar 2019 entgegen, weil der im Berufungsverfahren gestellte Antrag nicht auf Aufhebung durch das Gericht, sondern auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme dieser Bescheide gerichtet ist. Die Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO gebotenen Vorverfahrens war insoweit entbehrlich: Die Klägerin hat nach Zulassung der Berufung am 18.

April 2023 beim Beklagten die Aufhebung der Bescheide vom 30. Oktober 2018 und 20. Februar 2019 beantragt, was letzterer mit Schreiben vom 28. April 2023 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit der Begründung abgelehnt hat, zunächst die Entscheidung des Senats in der Sache abwarten zu wollen.

Ein rechtsmittelfähiger Bescheid wurde nicht erlassen, Widerspruch wurde nicht eingelegt. Das Bestehen auf Durchführung des Vorverfahrens wäre unter diesen Umständen eine bloße Förmelei, zumal der Beklagte im Berufungsverfahren, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, die Klageabweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 1980 – 2 A 4/78 -, juris Rn. 20 m. w.

N). Schließlich fehlt es nicht an der Klagebefugnis. Denn es ist offen, ob sich nach dem Ergebnis der von der Klägerin angestrebten und vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angekündigten Gleichwertigkeitsprüfung wegen der Feststellung bestehender Unterschiede nachfolgend das Absolvieren der Kenntnisprüfung erforderlich macht. In diesem Fall besteht für die Klägerin ein Interesse daran, hierfür ungeschmälert die in § 37 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO vorgesehenen drei Versuche zu haben.

B. Die (noch) gegen die drei bisher ergangenen Prüfungsbescheide zu den durchgeführten Kenntnisprüfungen gerichtete Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. 1. Der Bescheid vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.

Juni 2020 ist aufzuheben, weil er in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VWGO). a) Die Kenntnisprüfung hätte wegen des Vorrangs der Gleichwertigkeitsprüfung nicht durchgeführt werden dürfen. Dies ergibt sich aus dem in § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 BÄO geregelten Verfahren zur Erteilung der ärztlichen Approbation an Ärzte aus Drittstaaten.

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO ist in einem Drittstaat ausgebildeten Ärzten die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit verweist § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO auf die für EU- angehörige und gleichgestellte Personen geltende Bestimmung § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 BÄO. Hiernach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO wird der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

Hieraus folgt der – in der mündlichen Verhandlung vom Beklagen anerkannte – Anspruch der Klägerin auf Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 BÄO. In Abhängigkeit von deren Ergebnis hat der Beklagte entweder die Approbation zu erteilen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO) oder binnen vier Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach § 3 Abs. 3 Satz 3 i.

V. m. Abs. 2 Satz 8 BÄO zu erlassen. Erst wenn letzterer vorliegt, kann auf dessen Grundlage die Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO stattfinden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht weder eine Wahlmöglichkeit zwischen Gleichwertigkeitsprüfung und Kenntnisprüfung noch kann auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet werden (so aber die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der FDP vom 3.

Mai 2019 – BT-Drs. 19/9915, S. 4). Vielmehr ergibt sich aus den zitierten Bestimmungen zwingend der Vorrang der Gleichwertigkeitsprüfung. Dies folgt aus dem Wortlaut wie auch aus dem in § 3 Abs. 2 BÄO normierten Verfahrensablauf (auf den § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO verweist) mit der Notwendigkeit eines rechtsmittelfähigen Bescheides über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt. Entsprechendes ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung von § 3 BÄO zum 2.

Dezember 2007 (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 16/6458, S. 17 und 169); dort heißt es im Hinblick auf die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BÄO (entspricht aktuell § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO): „Die Regelung zur Kenntnisprüfung in Satz 3 Nr. 2 wirkt zugunsten des Antragstellers. Sie macht deutlich, dass die zuständige Behörde grundsätzlich eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen hat und den Antragsteller nur unter den in Satz 3 Nr. 2 präzisierten Voraussetzungen auf eine Kenntnisprüfung verweisen darf. Damit kann die Behörde nicht wegen eines zu hohen Verwaltungsaufwands bei der Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnisprüfung anordnen.“ Die einzige Ausnahme vom Erfordernis der Gleichwertigkeitsprüfung ist damit der bereits angesprochene § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO.

Diese Bestimmung trägt den Beweisschwierigkeiten der Antragsteller Rechnung, die aus nicht selbst verschuldeten Gründen an der Vorlage geeigneter Nachweise gehindert sind. Der Senat verweist zum Ganzen beispielhaft auf die zutreffenden Ausführungen des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 27. April 2021 – 3 EO 769/20 -, juris Rn. 25: (1) Die gesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 BÄO sieht vor der Ablegung einer Kenntnisprüfung nach Satz 3 eine Gleichwertigkeitsprüfung nach Satz 2 dieser Be- stimmung obligatorisch vor. Eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Voraussetzungen zur Erlangung der Approbation besteht insoweit nicht; ein Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung ist – wie dies auch der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegt hat – nicht möglich (so schon: VG Würzburg, Beschluss vom 25.

Mai 2020 – W 10 E 20.636 – amtlicher Abdruck S. 17). Erst wenn die Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede im Ausbildungsstand des Antragstellers im Vergleich zur in Deutschland vorgesehenen Ausbildung aufweist und diese auch nicht durch besondere individuelle Kenntnisse und Erfahrungen, die gerade bei Drittstaaten praktisch besonders relevant sind (vgl. dazu Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 3 BÄO Rn. 34), ausgeglichen werden, ist als nächster Schritt zum Ausgleich für die Nicht-Gleichwertigkeit eine vollumfängliche Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO abzulegen. Da entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO die Approbation zu erteilen ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, hat nach der eindeutigen und zwingenden Regelung, die keinen Ermessensspielraum einräumt – auch in Absatz 2 und 3 nicht – der Gesetzgeber insoweit keine Notwendigkeit mehr gesehen, darüber hinaus noch eine Kenntnisprüfung aufzuerlegen.

Ohne Überprüfung der Gleichwertigkeit darf mithin auch keine Kenntnisprüfung abverlangt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO. Diese Bewertung entspricht der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Haage, Zur Gleichwertigkeit der Ärzteausbildung in Drittstaaten, MedR 2015, 655 ff; Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 8 Die Approbation Rn. 24 f.; Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4.

Aufl. 2022, BÄO § 3, Rn. 54 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7. Februar 2018 – 7 K 6774/16 -, juris Rn. 87; OVG NRW, Urt. v. 5. Februar 2020 – 13 A 1115/17 -, juris Rn. 55 ff. und v. 24. Mai 2023 – 13 A 1952/22 -, juris Rn. 14; VG Bremen, Urt. v. 14.

Juli 2022 – 5 K 72/22 -, juris Rn. 26 m. w. N.; VG Weimar, Urt. v. 16. Februar 2023 – 8 K 1446/20 We -, von der Klägerin vorgelegt; a. A. – ohne nähere Begründung – VG Schleswig, Beschl. v. 19.

November 2020 – 11 B 94/20 -, juris Rn. 46). Sie entspricht zudem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (vergleichbaren) Vorgängerregelung § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 BÄO i. d. F. v. 2. Dezember 2007, vgl.

BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 -, juris Rn. 32: Das Bundesverwaltungsgericht führt dort aus, dass eine Kenntnisstandsprüfung nur ersatzweise vorgesehen ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nicht feststellbar ist. Eine Ladung der Klägerin zur Kenntnisprüfung hätte wegen des Vorrangs der Gleichwertigkeitsprüfung nicht erfolgen dürfen. Hieran ändert auch das von der Klägerin zunächst erklärte Einverständnis mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Verfahrensweise nichts.

Denn der gesetzlich angeordnete Verfahrensablauf steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Zudem beruhte die Erklärung der Klägerin auf einer Falschauskunft des Beklagten, wonach die von ihr beantragte Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung den Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung voraussetze. Schließlich vermag der Senat kein widersprüchliches oder gar treuwidriges Verhalten der Klägerin darin sehen, dass sie, nachdem sie Kenntnis von der Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts erlangt und die Fehlerhaftigkeit der Vorgehensweise des Beklagten erkannt hatte, vom Beklagten die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens beanspruchte. b) Die am 13. November 2019 durchgeführte Prüfung leidet zudem unter einem schwerwiegenden Verfahrensmangel.

Die Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO richtet sich nach § 37 ÄApprO. Sie bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie (§ 37 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/ Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Zusätzlich kann die zuständige Behörde im Bescheid nach § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat, die von Innerer Medizin und Chirurgie nicht umfasst sind (§ 37 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO); dieser Satz konnte vorliegend indes keine Anwendung finden, weil es an einem Bescheid nach § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO fehlte.

Unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 ÄApprO wurde die Klägerin in der Prüfung am 13. November 2019 neben den Fächern Innere Medizin und Chirurgie z usätzlich im Fach Gynäkologie geprüft, aus dem der Vorsitzende der Prüfungskommission stammte (vgl. Prüfungsladung vom 11. Oktober 2019).

In der Prüfungsniederschrift vom 13. November 2019 ist entsprechend neben „Innere“ und „Chirurgie“ als dritter Prüfungsgegenstand „Gynäkologie“ vermerkt. Soweit der Beklagte angegeben hat, es habe sich hierbei ausschließlich um Fragen aus dem Querschnittsbereich Notfallmedizin gehandelt, stehen dem bereits die eindeutigen Angaben zum Prüfungsfach bzw. -gegenstand in Prüfungsladung und – niederschrift entgegen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 ÄApprO handelt es sich bei Frauenheilkunde/Geburtshilfe um ein eigenständiges Fach, in dem im regulären deutschen Medizinstudium ein Leistungsnachweis erbracht werden muss, um zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden.

Hiervon zu unterscheiden sind die in § 27 Abs. 1 Satz 5 ÄApprO benannten Querschnittsbereiche (über die ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen sind), darunter Nr. 8 – Notfallmedizin. Zudem lässt sich der in der Prüfungsniederschrift stichpunktartig wiedergegebene Prüfungsstoff im Fach Gynäkologie – Uterus myomatosus, Tubargravidität und Beckenendlage – ersichtlich nicht insgesamt dem Querschnittsbereich Notfallmedizin zuordnen. Aus der Zu- sammenschau mit den anderen Prüfungsfächern ergibt sich vielmehr, dass, soweit ergänzend Aspekte der Notfallmedizin geprüft wurden, dies im Rahmen des jeweiligen Prüfungsfachs erfolgte (vgl. hierzu etwa im Fach „Innere“ die Stichpunkte Atemnot und Lungenembolie).

Schließlich lässt sich die Prüfung im Fach Gynäkologie auch nicht auf § 37 Abs. 1 Satz 6 ÄApprO stützen, wonach dem Antragsteller fächerübergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen zu stellen sind. Dem steht – wie bereits dargelegt – schon die ausdrückliche Bezeichnung der Fachs Gynäkologie in der Prüfungsladung und insbesondere in der Prüfungsniederschrift entgegen. 2. Die Klägerin kann vom Beklagten die Entscheidung über ihren Antrag auf Rücknahme der Prüfungsbescheide vom 30. Oktober 2018 und 20.

Februar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats beanspruchen. Die Bescheide sind in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig; indes ist das vom Beklagten im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG auszuübende Ermessen (noch) nicht auf Null reduziert, so dass eine Verpflichtung zur Aufhebung nicht in Betracht kommt. a) Die am 11.

September 2018 und am 15. Februar 2019 durchgeführten Kenntnisprüfungen hätten wegen des Vorrangs der Gleichwertigkeitsprüfung nicht durchgeführt werden dürfen. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.a) verwiesen. b) Die genannten Kenntnisprüfungen leiden zudem unter dem schwerwiegenden Verfahrensmangel, dass jeweils unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 ÄApprO die Klägerin in der Prüfung am 11. September 2018 neben den Fächern Innere Medizin und Chirurgie zusätzlich im Fach Urologie geprüft wurde, aus dem der Vorsitzende der Prüfungskommission stammte (vgl.

Prüfungsladung vom 24. Juli 2018 und Prüfungsniederschrift vom 11. September 2018) und in der Prüfung am 15. Februar 2019 zusätzlich im Fach Anästhesiologie geprüft wurde, aus dem der dritte Prüfer stammte (vgl.

Prüfungsladung vom 7. Januar 2019 sowie Prüfungsniederschrift vom 15. Februar 2019). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und Nr. 21 ÄApprO handelt es sich bei Anästhesiologie und Urologie jeweils um eigenständige Fächer, nicht aber um einen Querschnittsbereich.

Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.b) verwiesen, die entsprechend gelten. Hinsichtlich des Prüfungsbescheides vom 20. Februar 2019 kommt erschwerend hinzu, dass die Klägerin ausweislich der Prüfungsniederschrift ausschließlich aufgrund unzureichender Leistungen im Fach Anästhesiologie die Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, also aufgrund eines Faches, das gemäß § 37 Abs. 1 ÄApprO nicht Gegenstand der Kenntnisprüfung hätte sein dürfen. c) Über die Rücknahme der somit rechtswidrigen Prüfungsbescheide hat der Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m.

§ 1 SächsVwVfZG nach seinem Ermessen zu entscheiden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift räumt der Klägerin ein subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde (hier: des Landesprüfungsamts) über ein Wiederaufgreifen der mit den Prüfungsbescheiden vom 30. Oktober 2018 und 20.

Februar 2019 bestandskräftig abgeschlossenen Prüfungsverfahren – und eine mögliche Rücknahme (Aufhebung) dieser Bescheide – ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Februar 2004 – 5 B 104.03 -, juris Rn. 7 f. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 23. Juli 1980 – 8 C 90.79 -, juris Rn. 32 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20.

Aufl., § 48 Rn. 34 und § 51 Rn. 6, jeweils m. w. N.). Seine Entscheidung hat der Beklagte danach auszurichten, ob nach den Umständen des Einzelfalls dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit oder aber dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist. Allein der Umstand, dass sich ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt als von Anfang an rechtswidrig erweist, vermag für sich gesehen einen Anspruch auf Rücknahme nicht zu begründen.

Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch der Rechtssicherheit einen generellen Vorrang ein. Vielmehr stehen beide Grundsätze gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2008, NVwZ 2008, 1024; Urt. v. 17.

Januar 2007, NVwZ 2007, 709; Urt. v. 7. Juli 2004, BVerwGE 121, 226; Senatsbeschl. v. 5. Oktober 2010 – 2 A 409/08 – und Senatsurt. v. 14. Oktober 2010 – 2 A 430/09 -, beide juris).

Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ein Anspruch auf Rücknahme eines bestands- kräftigen Verwaltungsakts dann, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ erscheint, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an einem solchen Verwaltungsakt ist immer dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen.

Darüber hinaus vermag die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, die sich zum Zeitpunkt von dessen Erlass beurteilt, die Annahme zu rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2008 a. a. O.; Senatsurt. v. 14.

Oktober 2010 a. a. O.). Anhand dieses Maßstabs hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsbescheide vom 30. Oktober 2018 und 20.

Februar 2019. Der Senat vermag zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht zu erkennen, dass die Aufrechterhaltung der betreffenden Bescheide „schlechthin unerträglich“ erscheint. Von konkret erfolgten Rücknahmen in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen hat der Senat keine Kenntnis; die Rücknahme erscheint auch nicht nach Treu und Glauben zwingend geboten. Von einer im Erlasszeitpunkt bestehenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Prüfungsbescheide kann nicht ausgegangen werden.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Nicht erforderlich ist, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2007 a. a.

O.; Urt. v. 20. März 2008 a. a. O.). Damit wird dem allgemeinen Grundsatz Rechnung getragen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung ist (vgl.

BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2004 a. a. O.). Daraus folgt, dass auch bei einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinn eines Rücknahmeanspruchs der Verwaltungsakt schon im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig gewesen sein muss.

Mangels explizit entgegenstehender Rechtsprechung im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsbescheide kann nicht angenommen werden, dass sich die Rechtswidrigkeit der Bescheide dem Beklagten hätte aufdrängen müssen. Es bedarf damit einer Ermessensentscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Prüfungsbescheide. Hierbei wird der Beklagte in die Abwägung, ob im konkreten Fall dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung oder der Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist, die nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkte einzustellen und zu gewichten haben: (1) Zum Erlass der fehlerhaften Bescheide kam es letztlich auf Initiative des Beklagten. Zwar hat die Klägerin ihr Einverständnis mit der Ablegung der Kenntnisprüfung ohne vorherige Gleichwertigkeitsfeststellung erklärt.

Unmittelbar vorausgegangen war indes der unzutreffende Hinweis seitens des Beklagten, diese Verfahrensweise sei notwendige Voraussetzung für die von der Klägerin beantragte Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung. (2) Die Prüfungsbescheide sind, wie vorstehend dargelegt, jeweils in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. (3) Nach Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte zwischenzeitlich seine Verwaltungspraxis betreffend Gleichwertigkeitsfeststellung und Kenntnisprüfung geändert. Insoweit stellt sich die Frage der Gleichbehandlung der Klägerin mit anderen Antragstellern, die erst nach Durchführung der Gleichwertigkeitsfeststellung erstmals ihre Kenntnisprüfung(en) ablegen und hierbei jeweils ihren aktuellen Wissens- und Ausbildungsstand einbringen können.

(4) Nach Durchführung der vom Beklagten angekündigten Gleichwertigkeitsprüfung und Erteilung des entsprechenden Bescheides nach § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO – u. U. unter Benennung eines zusätzlichen Fachs gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO – dürfte ein neuer Sachverhalt vorliegen mit der Rechtsfolge, dass der Klägerin dann ohnehin drei Prüfungsversuche nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO offenstehen und die früheren Prüfungsbescheide obsolet geworden sind.