Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat kann endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch
die zuständige Behörde verzichten. In diesem Fall hat die antragstellende Person eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59 Absatz 1 (Kenntnisprüfung) durchzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigenBehörde zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
Es hat zur Folge, dass weder eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes noch ein Wechsel der Anpassungsmaßnahme möglich ist.
Aufgepasst: Bisher konnte man auch nach drei nicht bestandenen Kenntnisprüfungen zurück zur Gleichwertigkeitsprüfung falls diese nicht erfolgt war. Das wird es nach Verabschiedung des Gesetzes nicht mehr geben. Antragsteller sollten sich gut überlegen, ob die vorhandenen Unterlagen für eine positive Prüfung ausreichen.
Als Sachverständiger für die Überprüfung der Unterlagen stehe ich zur Verfügung.
Published by Wilhelm Gerner
Wilhelm Gerner ist seit Dezember 2013 hauptberuflich Sachverständiger für
Approbationsunterlagen im Bundesverband BVFS, dessen Aufsichtsrat er vorsitzt.
Er bewertet Studiennachweise, Curricula und Berufserfahrung von Ärztinnen,
Ärzten und Zahnärzten aus Drittstaaten und begleitet Approbationsverfahren
fachlich – von der Unterlagenprüfung bis zur Auseinandersetzung mit
Behördengutachten.
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