Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat kann endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch
die zuständige Behörde verzichten. In diesem Fall hat die antragstellende Person eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59 Absatz 1 (Kenntnisprüfung) durchzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigenBehörde zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
Es hat zur Folge, dass weder eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes noch ein Wechsel der Anpassungsmaßnahme möglich ist.