Ab dem 1. November 2026 ändern sich die Anerkennungsverfahren für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und weitere Heilberufe aus Drittstaaten. Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall. Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung bleibt zwar möglich, wird aber nur noch wahlweise durchgeführt. Wer einen Approbationsantrag vorbereitet, sollte deshalb früh prüfen, ob die eigenen Unterlagen für eine Gleichwertigkeitsprüfung stark genug sind oder ob die Kenntnisprüfung der realistischere Weg ist.
Nach der Entscheidung für einen Verfahrensweg ist ein späterer Wechsel regelmäßig nicht mehr möglich.
Neues Gesetz Approbation 2026
mit allen interessanten Details zum Nachlesen
-> Gesetzentwurf Beschleunigung Anerkennungsverfahren
Was ändert sich ab dem 1. November 2026?
Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall der Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikation aus Drittstaaten. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten.
Die Bundesärztekammer (BÄK) erklärte, unterstützt würden alle Bemühungen, das Anerkennungsverfahren unter Wahrung der Patientensicherheit für Antragsteller und Behörden zu beschleunigen. Zur Feststellung der Qualifikation der Bewerber sei eine bundesweit vergleichbare Prüfung auf hohem Niveau, bei Erhalt der Alternative einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung, zielführend. Der Gesetzentwurf beinhalte zwar die Kenntnisprüfung als Regelfall, die konkrete Ausgestaltung solle aber erst später in der Approbationsordnung festgelegt werden. Eine abschließende Beurteilung des Verfahrens sei somit nicht möglich.
Kenntnisprüfung als Regelfall bei Drittstaatenausbildungen
Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall der Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikation aus Drittstaaten. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten.
„Regelfall“ bedeutet nicht, dass die Gleichwertigkeitsprüfung abgeschafft wird. Es bedeutet: Die Kenntnisprüfung ist künftig der Standardweg, während die Prüfung der Unterlagen nur noch auf Wunsch durchgeführt wird.
Dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung bleibt möglich
Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten. Das bedeutet, dass auch weiterhin die GWP möglich ist. Es geht nicht automatisch in die Kenntnisprüfung.
Warum die Entscheidung zwischen GWP und Kenntnisprüfung wichtig ist
Die Kenntnisprüfung wird zwar künftig zum Regelfall, sie bleibt aber eine schwierige Prüfung mit erheblichem Risiko des Nichtbestehens. Gerade deshalb ist die Wahlmöglichkeit zur dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wichtig. Wer belastbare Unterlagen besitzt, sollte diesen Weg nicht vorschnell aufgeben. Die Kenntnisprüfung ist anspruchsvoll und wird erfahrungsgemäß nicht von allen Antragstellern im ersten Versuch bestanden.
Was bedeutet das für Ärzte aus Drittstaaten?
Für Ärzte aus Drittstaaten bedeutet die Neuregelung, dass die Kenntnisprüfung künftig stärker in den Mittelpunkt rückt. Trotzdem sollte vor einer Entscheidung geprüft werden, ob eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung sinnvoll ist.
Wenn Curriculum, Fächerübersichten, Stundenangaben, praktische Ausbildungsnachweise und Berufserfahrung belastbar dokumentiert sind, kann die Gleichwertigkeitsprüfung in geeigneten Fällen der bessere und risikoärmere Weg sein. Die Kenntnisprüfung bleibt eine anspruchsvolle Berufszulassungsprüfung und sollte nicht vorschnell gewählt werden.
Welche Unterlagen sollten jetzt geprüft werden?
Für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung reicht es nicht aus, nur Diplom und Zeugnisse einzureichen. Entscheidend ist, ob die Ausbildung inhaltlich nachvollziehbar mit der deutschen Ausbildung verglichen werden kann. Welche Unterlagen Sie für den Approbationsantrag und eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung benötigen, finden Sie in meiner Übersicht der benötigten Approbationsunterlagen.
Geprüft werden sollten insbesondere:
– Abschlussurkunde / Diplom
– Fächer- und Notenübersicht
– Stundenübersicht des Studiums
– Curriculum / Syllabus / Studienbuch
– Modulbeschreibungen oder Lehrinhalte
– Nachweise über praktische Ausbildung, Praktika und klinische Ausbildungsabschnitte
– Nachweise über Berufserfahrung
– Arbeitszeugnisse und Tätigkeitsbeschreibungen
– Fortbildungen und Weiterbildungen
– bisherige Bescheide der Approbationsbehörde
– Nachforderungen der Behörde oder der Gutachtenstelle
– Übersetzungen, Beglaubigungen und Echtheitsnachweise
Neues Gesetz Approbation 2026
Sachverständige Einschätzung vor der Entscheidung
Vor einer Entscheidung für oder gegen die Kenntnisprüfung sollte geprüft werden, ob die vorhandenen Unterlagen für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung geeignet sind. Besonders wichtig sind Curriculum, Fächer- und Stundenübersichten, praktische Ausbildungsnachweise, Berufserfahrung und bereits vorhandene Behördenbescheide.
Je vollständiger und genauer diese Unterlagen sind, desto besser kann beurteilt werden, ob wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung bestehen oder ob diese durch Ausbildung, Berufspraxis oder weitere Nachweise ausgeglichen werden können.
Ich prüfe Ihre Approbationsunterlagen vorab und schätze ein, ob eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung sinnvoll erscheint oder ob die Kenntnisprüfung der realistischere Weg ist.
Sprachprüfung vor Prüfung der Berufsqualifikation
Für die Prüfung der Berufsqualifikation kann künftig vorher die sprachliche Kompetenz von antragstellenden Personen aus Drittstaatengeprüft werden.
Kontakt zur Prüfung Ihrer Approbationsunterlagen
Nehmen Sie unverbindlich mit mir telefonischen Kontakt auf
24/7 Hotline 02206 911 216
oder senden Sie mir das Kontaktformular.
Neues Gesetz Approbation 2026
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungen mit fachlicher Einordnung für Antragstellerinnen und Antragsteller aus Drittstaaten.
- Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfallder Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikation aus Drittstaaten. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten.
Es wird also weiterhin die Möglichkeit der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung geben. Man sollte sich gut überlegen, welchen Weg man gehen wird.
Nachdem man sich festgelegt hat, ist ein Wechsel im Verfahren nicht mehr möglich.
- Insbesondere für den ärztlichen Bereich wird klargestellt, dass es sich bei der Kenntnisprüfung um eine Berufszulassungsprüfung handelt. Das bedeutet, dass sich die Kenntnisprüfung nicht gezielt auf etwaige Defizite der antragstellenden Personen konzentriert, sondern gleiche Standards für alle anlegt.
- Zur Sprachprüfung erhalten Bundesländer künftig die Möglichkeit, sprachliche Kompetenzen von antragstellenden Personen aus Drittstaaten bereits vor der Berufsqualifikation zu prüfen.
In Zukunft kann also die sprachliche Kompetenz bereits vor der Berufsqualifikation geprüft werden.
Das kann bedeuten, dass bei der Antragstellung die sprachliche Kompetenz bereits geprüft wird.
- Der Gesetzentwurf regelt, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung (z.B. Datenaustausch zwischen Behörden) sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form (z.B. Verzicht auf die Approbation) zulässig ist.
- Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu gewährleisten, werden Regelungen eingeführt, die den Ländern untereinander die Klärung ermöglichen, bereits bestehende Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung zu überprüfen.
Bereits laufende Verfahren können z.B. bei Wechsel des Bundeslandes überprüft werden.
- Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden. Diese Möglichkeit schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden – etwa im Falle einer vorliegenden Erkrankung, die der Approbationserteilung im Wege stehe – und trägt zudem höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechnung.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.
Die Neuregelung soll am 1. November 2026 in Kraft treten.

